Geschmacksmuster

Geschmacksmuster
I. Allgemein:Als Vorlage für Massenwaren (gewerbliche Erzeugnisse) verwendbares Muster (Vorlagen für Flächen mit zweidimensionalen Gestaltungen) oder Modell (Vorlagen für dreidimensionale Gestaltungen), das der Gestaltung der äußeren Form dient.
II. Geschmacksmusterrecht: Gewerbliches Schutzrecht auf urheberrechtlicher Grundlage für schöpferische Gestaltungen gewerblicher Erzeugnisse. Näheres regelt die Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV) vom 11.5.2004 (BGBl I 884). Das deutsche Geschmacksmusterrecht war bis zum 31.5.2004 geregelt im Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) vom 11.1.1876. Am 1.6.2004 ist das neue GeschmMG in Kraft getreten, das der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der EG-Richtlinie 98/71/EG vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen im Rahmen des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12.3.2004 (BGBl I 390) beschlossen hat. Daneben besteht die Möglichkeit, ein G. als  Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen zu lassen.
- 1. Übersicht: Schutzobjekt ist eine Formgebung für Erzeugnisse, die neu sind und Eigenart haben (§ 2 II GeschmMG n.F.). Erzeugnis im Sinn des Geschmacksmusterrechts ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole und typographischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis (§ 1 Nr. 2 GeschmMG n.F.) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Eigene Verwertungshandlungen vor Anmeldung sind neuheitsschädlich, sofern sie nicht innerhalb der Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten liegen (§ 6 GeschmMG n.F.). Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft (§ 2 III GeschmMG n.F.). Der Begriff der Eigenart ersetzt das bislang geltende Erfordernis der Eigentümlichkeit, worunter man eine persönliche schöpferische Leistung verstand. Ausgeschlossen vom Geschmacksmusterschutz sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bestimmt sind(§ 3 I GeschmMG n.F.). Das Recht steht, abgesehen von Arbeitnehmermustern (Arbeitnehmer), dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 7 I GeschmMG n.F.). Es kann vollständig übertragen werden (§ 29 GeschmMG n.F.) und Gegenstand eines Lizenzvertrages sein (§ 31 GeschmMG n.F.).
- 2. Verfahren: Die Anmeldung zur Eintragung eines G. in das Register ist beim  Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen. Das DPMA prüft lediglich, ob die formalen Eintragungserfordernisse erfüllt sind, wie bspw. die Zahlung der erforderlichen Gebühren, und ob das Muster überhaupt dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist (§§ 16, 17 GeschmMG n.F.). Es stellt jedoch nicht die Neuheit und Eigenart des Musters fest. Die Eintragung des Musters macht das DPMA bekannt (§ 20 GeschmMG). Der Schutz entsteht mit der Eintragung des Musters in das Register und währt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag (§ 27 GeschmMG n.F.).
- 3. Rechtsschutz: Gegen die Beschlüsse des DPMA findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts können mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichthof angegriffen werden (§ 23 GeschmMG n.F.). Der Anmelder kann hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragen (§ 24 GeschmMG n.F.). Wird das G. von einem Dritten widerrechtlich benutzt, hat der Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung. Bes. kann der Rechtsinhaber die Vernichtung aller unter Verletzung des Geschmacksmusterrechts hergestellten Erzeugnisse verlangen (§ 43 GeschmMG n.F.). Erfolgte die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig, kann der Rechtsinhaber darüber hinaus Schadensersatz verlangen. Der Verletzer ist verpflichtet, dem Rechtsinhaber Rechnung zu legen über den erzielten Gewinn, den dieser nach seiner Wahl anstelle von Schadensersatz herausverlangen kann (42 GeschmMG n.F.). Wurde ein G. eingetragen, obwohl es nicht neu ist und Eigenart aufweist, so ist es nichtig. Die Nichtigkeit kann von jedermann durch Feststellungsklage geltend gemacht werden (§ 33 GeschmMG n.F.); zuständig ist die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Lexikon der Economics. 2013.

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